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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2010, Az.: VII ZR 166/08
Verjährungshemmung durch nicht offengelegte Prozessstandschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11702
Aktenzeichen: VII ZR 166/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 12.06.2007 - AZ: 4 O 116/03

OLG Rostock - 16.07.2008 - AZ: 2 U 42/07

nachgehend:

BGH - 06.04.2010 - AZ: VII ZR 166/08

BGH, 04.03.2010 - VII ZR 166/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385 /98, BauR 1999, 1498, 1491).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 147.314,09 EUR

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick

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