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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2010, Az.: XII ZB 109/09
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12738
Aktenzeichen: XII ZB 109/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 10.06.2009 - AZ: 21 UF 86/09

Rechtsgrundlagen:

§ 40 Abs. 2 IntFamRVG a.F.

§ 22 FGG

Fundstelle:

FamFR 2010, 206

BGH, 03.03.2010 - XII ZB 109/09

Redaktioneller Leitsatz:

Nach § 40 Abs. 2 S. 3 IntFamRVG (a.F.) findet in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie
die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin als unstatthaft verworfen.

Der Antrag, für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Wert: 3.000 EUR

Gründe

1

Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - Tz. 7, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

2

Das von der Antragstellerin als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach § 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) vorgesehen sind (vgl. KG FamRZ 2009, 624). Nach der Sonderregelung in § 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift (§ 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Abschnitt 5 des IntFamRVG aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht gehört.

3

Im Ergebnis gilt im Übrigen nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht nichts anderes (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG n.F.).

Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Klinkhammer
Günter

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