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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2010, Az.: 2 StR 3/10
Revision i.R.e. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11427
Aktenzeichen: 2 StR 3/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 01.10.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 26.02.2010 - 2 StR 3/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt

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