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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2010, Az.: AnwZ (B) 97/08
Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei Nachweis der Zahlung der offenen Forderungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12512
Aktenzeichen: AnwZ (B) 97/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 20.06.2008 - AZ: 1 AGH 27/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 97/08

Redaktioneller Leitsatz:

Waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO erfüllt, sind nach Anfechtung und Erledigung der Sache dem Rechtsanwalt die Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen des Gegners aufzuerlegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 25. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 1. September 1959 geborene Antragsteller ist am 1. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 4. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben. Sie beantragt,

dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

2

Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO). Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 25. Februar 2008 waren die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO erfüllt. Der Antragsteller war mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts K. eingetragen. Die hieraus folgende Vermutung eines Vermögensverfalles hat er zunächst nicht widerlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht. Erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Zahlung aller offenen Forderungen nachgewiesen, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat.

Ganter
Roggenbuck
Lohmann
Kappelhoff
Martini

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