Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 5 StR 533/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 15.06.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u. a.
BGH, 23.02.2010 - 5 StR 533/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es lässt sich letztlich ausschließen, dass die widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung des Vermögensschadens (Höhe des Darlehens - UA S. 24, 28; Kaufpreis abzüglich geleisteter Anzahlung - UA S. 35) sich im Ergebnis auf die Strafe ausgewirkt haben (zur Ermittlung des Vermögensschadens vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64). Die Fälle, in denen das Landgericht eine Urkundenfälschung verneinte, weil der Angeklagte V. möglicherweise berechtigt war, eine Verdienstbescheinigung auszustellen, sind falsch bezeichnet (5 und 6 anstatt 7 und 8). Dies ist aber für das Ergebnis unschädlich. Hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fehlt eine genaue Bestimmung von deren Umfang. Auf der Grundlage der Feststellungen zum Verfahrensgang ist jedoch auszuschließen, dass beim Angeklagten M. eine Kompensation von mehr als acht Monaten Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden könnte. Hinsichtlich des Angeklagten V. entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass bei diesem Angeklagten das Landgericht es mit der bloßen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bewenden lassen wollte. Dies ist in Anbetracht der maßvollen Strafe, die ersichtlich auf die strafmildernde Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer zurückging, letztlich nicht durchgreifend bedenklich.
Basdorf
Raum
Brause
König
Bellay
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