Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 1 StR 647/09
Begründetheit der Revision bzgl. der Festsetzung des Tagessatzes einer Geldstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11638
Aktenzeichen: 1 StR 647/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 21.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 23.02.2010 - 1 StR 647/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Höhe eines Tagessatzes der gegen den Angeklagten im Fall C.I.2. der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Senat setzt die Tagessatzhöhe - entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts - auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.