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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 106/06
Gleichsetzung eines verspäteten Fluges mit der Annullierung eines Fluges; Ausgleichszahlung hinsichtlich der erheblichen Verspätung eines Fluges; Beim Betrieb eines Flugzeugs entstehende technische Defekte als zur Befreiung von der Ausgleichszahlung dienende außergewöhnliche Umstände
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11905
Aktenzeichen: Xa ZR 106/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rüsselsheim - 21.02.2006 - AZ: 3 C 1268/05 (32)

LG Darmstadt - 12.07.2006 - AZ: 21 S 43/06

Rechtsgrundlagen:

§ 651f Abs. 2 BGB

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 106/06

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Beginnt ein Flug einen Tag später als geplant, handelt es sich um eine Verspätung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. In einem solchen Fall steht dem Fluggast bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung der in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch zu.

  2. 2.

    Technische Defekte beim Betrieb eines Flugzeugs begründen allein keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2010
durch
den Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 376,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen ist, sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

2

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Halifax und zurück. Der für den 26. August 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst am nächsten Tag. Der Kläger kam etwa 23 Stunden später als geplant in Frankfurt an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- Euro, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 50,-- Euro, Gutschrift der von ihm für ein Upgrade in eine höhere Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100,-- Euro. Die Beklagte, die vorprozessual 224,-- Euro als Minderung des Rückflugpreises an den Kläger gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und darüber hinaus zur Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt. Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zur Klärung der Auslegung von Art. 5 der Verordnung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

4

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2008 auf übereinstimmenden Antrag der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06 ausgesetzt. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden:

  1. 1.

    Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

  2. 2.

    Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

  3. 3.

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Entscheidungsgründe

5

Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zulässige Revision hat in diesem Umfang teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6

A.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

7

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision bezieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber aus den Entscheidungsgründen.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmäßig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streitfall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf § 651f Abs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch.

9

B.

Die begehrte Ausgleichszahlung steht dem Kläger im Hinblick auf den wesentlich verspäteten Abflug zu; der Kläger muss sich jedoch den Betrag von 224,-- Euro anrechnen lassen, den die Beklagte bereits für die Flugverspätung gezahlt hat.

10

I.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrte Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand.

11

1.

Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von Halifax nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.

12

2.

Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht.

13

a)

Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.

14

b)

In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, denn das Endziel des Klägers wurde etwa 23 Stunden später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.

15

II.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.

16

1.

Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück.

17

a)

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vorzutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung gelten keine anderen Voraussetzungen.

18

b)

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verspätung beruhe auf technischen Beanstandungen, die sich schon vor dem Flug von Frankfurt nach Halifax ergeben hätten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt.

19

Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63).

20

2.

Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, zusätzlich zu den bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Leistungen eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro zu erbringen. Da sie vorprozessual an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Flugpreises bereits einen Betrag von 224,-- Euro gezahlt hat, ist sie zur Zahlung weiterer 376,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte, liegt in einer Verspätung regelmäßig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 = NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist für einen Mangel nichts dargetan.

21

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

22

3.

Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.

23

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte.

24

Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht angenommen werden.

25

Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.

26

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Mühlens
Berger
Grabinski
Hoffmann

Von Rechts wegen

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