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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: IX ZR 121/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Zusammenhang mit einem Streit über fehlende subjektive Vorausetzungen für eine Vorsatzanfechtung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11595
Aktenzeichen: IX ZR 121/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 05.11.2007 - AZ: 2/4 O 148/07

OLG Frankfurt am Main - 13.06.2008 - AZ: 10 U 297/07

BGH, 18.02.2010 - IX ZR 121/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat -vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 746.900,92 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Insbesondere ist die Vorinstanz zutreffend von kongruenten Deckungshandlungen ausgegangen, weil die maßgeblichen Zeitpunkte sämtlich außerhalb des 3-Monats-Zeitraums liegen (vgl. hierzu BGHZ 157, 242, 245 und 255 unter 2.) und sich eine Drohung mit einem Insolvenzantrag nach den vom Senat hierzu entwickelten Maßstäben (vgl. BGHZ 157, 242, 247 f) nicht feststellen ließ.

3

2.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall kongruenter Zahlungen geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe hat der Senat geprüft. Sie liegen allesamt nicht vor. Insbesondere durfte die Vorinstanz die erforderliche Kenntnis des beklagten Landes von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Wahrnehmung ihrer tatrichterlichen Verantwortung verneinen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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