Beschl. v. 18.02.2010, Az.: 3 StR 486/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 05.06.2009
Fundstelle:
StV 2010, 676
Verfahrensgegenstand:
Schwere Körperverletzung
BGH, 18.02.2010 - 3 StR 486/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
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