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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: XII ZB 46/10
Rechtsbeschwerde durch einen Bezirksrevisor vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11418
Aktenzeichen: XII ZB 46/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gießen - 04.11.2009 - 248 F 1132/09

OLG Frankfurt am Main - 23.12.2009 - AZ: 5 UF 316/09

Fundstellen:

RVGreport 2010, 320

ZKJ 2010, 205-206

BGH, 17.02.2010 - XII ZB 46/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag die nach § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG erforderliche Begründung nicht zu ersetzen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Senat für Familiensachen - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Gründe

1

Die vom Bezirksrevisor eingelegte - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzulässig.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesgerichtshof überhaupt postulationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Befähigung zum Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers.

3

Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; Keidel/ Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 71 Rdn. 36; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 71 Rdn. 20).

Hahne
Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Schilling

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