Beschl. v. 17.02.2010, Az.: XII ZA 40/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Zwickau - 06.02.2009 - AZ: 10 F 351/07
OLG Dresden - 24.09.2009 - AZ: 21 UF 143/09
Fundstelle:
FamFR 2010, 154
BGH, 17.02.2010 - XII ZA 40/09
Redaktioneller Leitsatz:
Auch der sozialfamiliäre Verbund eines Elternteils mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Elternteil für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Dr. Vézina und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozialfamiliären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozialfamiliären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozialfamiliäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822 [BVerfG 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96]; 2006, 1596, 1597).
Hahne
Vézina
Dose
Klinkhammer
Schilling
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