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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: V ZR 197/09
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ohne Stellung eines möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrags i.S.v. § 712 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Berufungsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10920
Aktenzeichen: V ZR 197/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 13.12.2006 - AZ: 3 O 499/05

OLG Hamm - 12.11.2007 - AZ: 5 U 75/07

BGH - 15.05.2008 - AZ: V ZR 204/07

OLG Hamm - 08.10.2009 - AZ: 5 U 75/07

nachgehend:

BGH - 29.04.2010 - AZ: V ZR 197/09

BGH - 22.07.2010 - AZ: V ZR 197/09

BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn die Partei in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl ihr ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 EUR abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

2

2.

Dieser Antrag ist unbegründet.

3

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06, [...]). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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