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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: IV ZR 350/07
Anhörungsrüge aufgrund fehlender Auslegung eines Warenkredtiversicherungsvertrages; Vereinbarung zur Nutzung freier Warenkreditversicherungskontingente zwischen Tankstellenpächtern als Gefahrerhöhung für einen Warenkreditversicherungsvertrag betreffend Kraftstofflieferungen; Steigendes Risiko des Eintritts eines Versicherungsfalles durch die Vereinbarung zur Nutzung freier Warenkreditversicherungskontingente zwischen Tankstellenpächtern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13205
Aktenzeichen: IV ZR 350/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 05.10.2005 - AZ: 418 O 86/05

OLG Hamburg - 03.04.2007 - AZ: 9 U 204/05

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 17.02.2010 - IV ZR 350/07

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der gerichtlichen Prüfung der in einem Versicherungsvertrag ausgehandelten Balance zwischen versichertem Risiko und Prämie sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen und insbesondere entsprechender Parteivortrag, der eine Gefahrerhöhung nahelegt, zu berücksichtigen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 17. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. April 2007 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 34.731,58 EUR

Gründe

1

I.

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistung in Höhe von 35.995,15 EUR gerichteten Bereicherungsanspruch versagt, mit dem die Beklagte gegen die im Übrigen unstreitige Klagforderung von 34.731,58 EUR aufrechnen möchte. Es hat dabei angenommen, die von verschiedenen Tankstellenpächtern, darunter dem Zeugen L. , und der Firma O. (im Folgenden: Firma O. ) getroffene Vereinbarung zur Nutzung freier Warenkredit-Versicherungskontingente der Tankstellenpächter habe mit Blick auf den Warenkreditversicherungsvertrag der Klägerin betreffend Kraftstofflieferungen an den Tankstellenpächter L. keine Gefahrerhöhung dargestellt und sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, diesem Versicherungsvertrag sei keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten des Tankstellenpächters nur bei Kauf von Treibstoff für den eigenen Bedarf seiner Tankstelle versichert gewesen seien. Vielmehr seien ihm auch so genannte Streckengeschäfte erlaubt gewesen.

2

II.

Das Berufungsurteil verletzt dabei in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat hat deshalb ihre Revision zugelassen und die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3

1.

Die Feststellung einer Gefahrerhöhung erfordert einen Vergleich des versicherten Risikos mit der nach einer Änderung möglicherweise risikorelevanter Umstände neuen Gefahrenlage. Das kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles geschehen, denn die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Gefahrerhöhungen dienen dem Zweck, die im Versicherungsvertrag ausgehandelte Balance zwischen versichertem Risiko und Prämie zu wahren, oder den Vertrag anzupassen - und notfalls auch zu beenden - wenn dieses Gleichgewicht gestört ist.

4

Ausgangspunkt ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Auslegung des Vertrages zur Ermittlung des versicherten Risikos (vgl. dazu auch HK-VVG/Karczewski § 23 Rdn. 9, 10). Sodann muss dieses versicherte Risiko mit der Risikolage verglichen werden, wie sie sich nach Veränderung der Umstände darstellt. Dabei kommt es - wie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist - nicht auf einzelne Gefahrumstände an; stattdessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage seit der Stellung des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrages im Ganzen entwickelt hat. Hierfür sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen. (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 - VersR 2005, 218 unter II 1 b (1); BGHZ 79, 156 [158] = VersR 1981, 245 [246]; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 = [...] unter II 2 a aa).

5

2.

Dem hat das Berufungsgericht nicht genügt. Es hat die besonderen Umstände des Einzelfalles weitgehend unberücksichtigt gelassen und insbesondere aus dem Blick verloren, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, die Klägerin habe sich an der so genannten Pool-Vereinbarung zwischen mehreren Tankstellenpächtern und der Firma O. beteiligt. Diesem Vortrag wäre nachzugehen gewesen.

6

a)

Schon die Auslegung des Warenkredit-Versicherungsvertrages betreffend Kraftstofflieferungen an den Pächter L. bleibt zur Frage, welches Risiko die Beklagte übernommen hatte, insoweit unvollständig, als sich das Berufungsgericht mit der allgemeinen Feststellung begnügt, der Versicherungsschutz habe sich auch auf so genannte "Streckengeschäfte" erstreckt. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich das Leistungsversprechen auf jegliches Streckengeschäft bezog oder der Einschränkung unterlag, dass bei Abschluss solcher Streckengeschäfte keine besonderen Hinweise auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Zweitabnehmers vorliegen durften, die ihrerseits die Bonität des Bestellers gefährdete.

7

b)

Im Weiteren wären die von der Beklagten vorgetragenen veränderten Umstände mit dem vertraglichen Soll-Zustand vergleichend zu würdigen gewesen. Das hat das Berufungsgericht weitgehend versäumt.

8

aa)

Zwar mag sein Hinweis darauf, dass dem versicherten Besteller nach dem Warenkreditversicherungsvertrag auch Streckengeschäfte erlaubt waren, noch denjenigen Bedenken begegnen, die die Beklagte ganz allgemein gegen solche Streckengeschäfte erhebt. Das betrifft das Argument, dass ein Tankstellenpächter beim Kraftstoffkauf für die von ihm betriebene Tankstelle mit den nachfolgenden Barverkäufen an Endabnehmer das Risiko ausbleibender Bezahlung breit streue und deshalb größere Zahlungsausfälle in der Regel nicht zu besorgen seien, während man sich mit einem Streckengeschäft für einen einzelnen Lieferungsempfänger allein von dessen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit abhängig mache und dadurch grundsätzlich das Risiko eines Totalausfalls erhöhe.

9

bb)

Im Weiteren hat sich das Berufungsgericht aber nicht ausreichend mit der von der Beklagten vorgetragenen, teilweise auch unstreitigen besonderen Vorgeschichte der so genannten Pool-Vereinbarung und den konkreten Hinweisen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Firma O. befasst.

10

Danach waren zu Ende des Jahres 2000 weder die Klägerin als Verkäuferin von Kraftstoffen noch die Beklagte als Warenkreditversicherer mit Blick auf Zweifel an der Liquidität der Firma O. weiterhin bereit, das Zahlungsausfallrisiko künftiger Lieferungen an letztere zu tragen. Die Beklagte hatte eine von der Klägerin beantragte Erhöhung der Versicherungssumme in dem Kreditversicherungsvertrag betreffend Lieferungen an die Firma O. ausdrücklich abgelehnt, und die Klägerin hatte daraufhin der Firma O. mit einem Lieferstopp gedroht, weil deren versichertes Lieferkontingent längst überschritten war.

11

Die so genannte Pool-Vereinbarung mehrerer Tankstellenpächter mit der Firma O. zielte vor diesem Hintergrund darauf ab, die freien Versicherungskontingente dieser Pächter in der Weise für künftige Kraftstofflieferungen der Klägerin an die Firma O. nutzbar zu machen, dass fortan die Pächter in entsprechendem Umfang als Zwischenhändler auftraten. Die Gestaltung der neuen Lieferverträge lief darauf hinaus, dass in den - die Tankstellenpächter betreffenden - Versicherungsverträgen das Risiko eines Forderungsausfalls nicht mehr in erster Linie von der Zahlungsfähigkeit der Tankstellenpächter, sondern letztlich vorwiegend von der Zahlungsfähigkeit der Firma O. abhing, also einem Risiko, das die Beklagte ersichtlich nicht zu tragen bereit war.

12

Spricht damit bereits vieles dafür, dass die genannten Umstände zumindest objektiv eine Gefahrerhöhung bedeuteten, so durfte das Berufungsgericht den Beklagtenvortrag, die Klägerin habe sich an der so genannten Pool-Vereinbarung beteiligt, nicht übergehen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den dazu angebotenen Beweis zu erheben. Denn hiervon hängt es ab, ob eine subjektive Gefahrerhöhung vorlag, auf die die Beklagte ihre Leistungsfreiheit und mithin ihren zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruch stützt.

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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