Beschl. v. 17.02.2010, Az.: IV ZR 224/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 03.04.2007 - AZ: 36 O 397/04
KG Berlin - 12.09.2008 - AZ: 21 U 78/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.02.2010 - IV ZR 224/08
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno und
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 228.160,00 EUR
Harsdorf-Gebhardt
Karczewski
Terno
Wendt
Felsch
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