Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 3 StR 29/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 14.10.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 17.02.2010 - 3 StR 29/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
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