Beschl. v. 16.02.2010, Az.: IX ZR 48/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 30.01.2009 - 1 O 174/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.02.2010 - IX ZR 48/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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