Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2010, Az.: IX ZR 48/09
Erledigterklärung eines Rechtsstreits nach Erfüllung der Klageforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11390
Aktenzeichen: IX ZR 48/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 30.01.2009 - 1 O 174/08

BGH, 16.02.2010 - IX ZR 48/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

1

Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886).

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.