Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2010, Az.: IX ZB 47/07
Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten eines Gläubiger als Voraussetzung für die Versagung einer Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11040
Aktenzeichen: IX ZB 47/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 27.03.2006 - AZ: 80 IN 63/02

LG Münster - 05.02.2007 - AZ: 5 T 549/06

BGH, 11.02.2010 - IX ZB 47/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).

3

Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Beschwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.