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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2010, Az.: IX ZB 257/09
Korrekturbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11013
Aktenzeichen: IX ZB 257/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Villingen - 06.03.2009 - AZ: 1 IK 103/08

AG Villingen - 06.03.2009 - AZ: 1 IK 103/08

LG Konstanz - 05.08.2009 - AZ: 62 T 34/09 A

BGH - 14.01.2010 - AZ: IX ZB 257/09

nachgehend:

BGH - 11.02.2010 - AZ: IX ZB 257/09

BGH, 11.02.2010 - IX ZB 257/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann sowie
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Leitzsatz des Beschlusses vom 14. Januar 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es anstatt "Vermögensgensverschwendung" richtig "Vermögensverschwendung" heißen muss.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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