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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: IV ZR 36/09
Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11174
Aktenzeichen: IV ZR 36/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 01.03.2007 - AZ: 22 O 3636/05

LG Landshut - 01.03.2007 - AZ: 22 O 3636/05

OLG München - 30.01.2009 - AZ: 25 U 3097/07

BGH - 18.11.2009 - AZ: IV ZR 36/09

Rechtsgrundlagen:

§ 29 ZPO

§ 29c ZPO

Fundstelle:

VersR 2010, 645-646

BGH, 10.02.2010 - IV ZR 36/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 10. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 516.882,35 EUR

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26. Januar 2010 vermag keine - weiteren - Zulassungsgründe aufzuzeigen. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

3

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Zessionar sich nicht auf den Gerichtsstand des § 29c ZPO berufen könne, steht im Einklang mit dessen Schutzzweck. Der Unternehmer soll durch § 29c ZPO benachteiligt werden, weil er am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - NJW 2003, 1190 unter III 1); dieser Gedanke greift im Verhältnis zum Zessionar gerade nicht. Durch die Abtretung wird - vom Verbraucher veranlasst - eine neue Situation geschaffen.

4

Auf die Ausführungen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) kommt es hier nicht an, da deren Anwendungsbereich nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eröffnet ist.

5

Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermag der Kläger weiterhin nicht aufzuzeigen. Soweit hierbei Bezug auf einen selbstständigen Beratungs- und Auskunftsvertrag oder eine deliktische Haftung genommen wird, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen zutreffend eine Zuständigkeit nach §§ 29, 32 ZPO verneint.

Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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