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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 5 StR 11/10
Erfüllung des Gebots der Feststellung verwerteter Vorstrafen im Urteil durch das Erwähnen derselben in den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10807
Aktenzeichen: 5 StR 11/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 10.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 09.02.2010 - 5 StR 11/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 4, 13) entnimmt der Senat zwei einschlägige Vorverurteilungen des Angeklagten zu auch vollstreckten Freiheitsstrafen ab 1997 durch deutsche Gerichte, deren zunächst zur Bewährung ausgesetzte Strafreste von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe nach Widerruf und nach Vollstreckung von zwei Jahren einer in der Türkei verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe bis in das Jahr 2006 vollstreckt worden sind. Damit ist das Gebot, verwertete Vorstrafen im Urteil festzustellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 18; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 38), gerade noch erfüllt.

Brause
Raum
Schaal
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Bellay

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