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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 4 StR 355/09
Vorliegen einer lückenhaften Beweiswürdigung bei einem Abstellen auf den Inhalt einer polizeilichen Aussage ohne Vernehmung des entsprechenden Zeugen in der Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11597
Aktenzeichen: 4 StR 355/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 21.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Fundstelle:

NStZ 2010, 409

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 09.02.2010 - 4 StR 355/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.

2

1.

Der Rüge liegt folgendes zu Grunde:

3

Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitsprüfung hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Angaben bei der Polizei, über die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tatsächlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden.

4

2.

Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen H. auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung befassten Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles würde dies der Rüge aber nicht den Boden entziehen, weil das Landgericht ausdrücklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat.

5

3.

Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

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