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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 3 StR 253/09
Gehörverstoß wegen Verwerfung der Revision ohne Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12848
Aktenzeichen: 3 StR 253/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

Art. 103 Abs. 1 GG

§ 349 Abs. 2 StPO

§ 356a StPO

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Verfahrensgegenstand:

Untreue
hier: Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO

BGH, 09.02.2010 - 3 StR 253/09

Redaktioneller Leitsatz:

Dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde, entspricht - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar - der Gesetzeslage und erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet, zu denen dieser zuvor nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 356 a Rdn. 3).

2

Dies wird vom Verurteilten in der Begründung seines Rechtsbehelfs selbst ausdrücklich zugestanden. Mit seinem weiteren Vortrag, es sei durch den Senat unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs "keinerlei Stellungnahme zum Schwerpunkt der Revision, die Rüge einer Ableitung der Mittäterschaft aus nicht angeklagten und kaum konkretisierten Vortaten der Jahre 1991 - 2003" erfolgt, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar (vgl. Kuckein aaO § 349 Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 7, jew. m. w. N.) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers und begründet daher einen (sonstigen) Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. BGH wistra 2009, 483 m. w. N.).

3

Ein besonderes Begründungserfordernis besteht entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht. Vielmehr will der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge ersichtlich erreichen, dass seine bereits im Revisionsverfahren erhobenen Beweiswürdigungsrügen (nochmals) geprüft und - für den Fall der (erneuten) Erfolglosigkeit dieser Prüfung - ihre Zurückweisung nachträglich doch noch begründet wird. Dies kann mit dem Antrag gemäß § 356 a StPO auch unter den vorliegenden Umständen nicht gelingen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356 a Rdn. 1). Eine (entsprechende) Fallgestaltung, wie sie der vom Antragsteller zitierten Entscheidung BVerfGE 81, 97 [BVerfG 14.11.1989 - 1 BvR 956/89] zugrunde lag (Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch eine von den Vorschriften des Zivilprozessrechts abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet) ist - entgegen der mit der Gehörsrüge vertretenen Auffassung - nicht gegeben.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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