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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: 1 StR 591/09
Anhörungsrüge wegen Schuldspruchänderung bezüglich sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10735
Aktenzeichen: 1 StR 591/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 03.02.2010 - 1 StR 591/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

2

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009, mit dem die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung beantragt worden ist, lag dem Verteidiger des Verurteilten vor. Er hat hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 eine ausführliche Gegenerklärung abgegeben und dabei selbst darauf hingewiesen (S. 5), dass bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf eine mögliche Verurteilung nach § 179 StGB erteilt wurde.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger

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