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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.2010, Az.: XI ZB 24/08
Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders ohne Anordnung einer Kontrolle der Eingaben durch Ausgabe der Vorgänge über einen Drucker oder durch ein Fehlerprotokolls als anwaltliches Organisationsverschulden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11461
Aktenzeichen: XI ZB 24/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 29.04.2008 - AZ: 2/19 O 82/06

OLG Frankfurt am Main - 28.08.2008 - AZ: 9 U 50/08

nachgehend:

BGH - 02.02.2010 - AZ: XI ZB 23/08

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 02.02.2010 - AZ: XI ZB 23/08

BGH, 02.02.2010 - XI ZB 24/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 2. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 und vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 107.722 EUR.

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