Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 1 StR 530/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 30.06.2008
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 194
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung u.a.
BGH, 02.02.2010 - 1 StR 530/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
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