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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2010, Az.: VI ZR 158/09
Anhörungsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10686
Aktenzeichen: VI ZR 158/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 17.05.2006 - AZ: 4 O 468/04

OLG Hamm - 23.03.2009 - AZ: I-6 U 93/06

BGH, 01.02.2010 - VI ZR 158/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist aber eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419; BVerfG vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - [...]; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - [...]). Die Beschwerdeführerin rügt in der Anhörungsrügeschrift Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht, die der Senat nach Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht die Beschwerdeführerin eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst nicht geltend. Eine solche Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt und einen Zulassungsgrund verneint hat. Der Senat durfte auch gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung des Beschlusses absehen, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung jener Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. August 2009 - VI ZR 344/08 - [...]; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -NJW-RR 2006, 63; sowie vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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