Beschl. v. 28.01.2010, Az.: VII ZR 13/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bayreuth - 12.12.2007 - AZ: 23 O 200/03
OLG Bamberg - 01.12.2008 - AZ: 4 U 16/08
BGH, 28.01.2010 - VII ZR 13/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 59.595,46 EUR
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.