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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: V ZA 20/09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzgl. einer Versteigerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11048
Aktenzeichen: V ZA 20/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Potsdam - 26.08.2009 - AZ: 2 K 197/07

LG Potsdam - 15.10.2009 - AZ: 5 T 653/09

Rechtsgrundlage:

§ 765a ZPO

BGH, 28.01.2010 - V ZA 20/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind o-der zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.

3

Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen -nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfolgen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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