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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: LwZR 12/08
Vereinbarkeit der der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) mit der Verfassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10212
Aktenzeichen: LwZR 12/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Plön - 20.03.2008 - AZ: 20 Lw 111/07

OLG Schleswig - 04.11.2008 - AZ: 3 U 29/08

BGH - 27.11.2009 - AZ: LwZR 12/08

Rechtsgrundlage:

§ 41 Abs. 2 GKG

BGH, 28.01.2010 - LwZR 12/08

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. Dezember 2009 gegen die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Wertfestsetzung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG bestehen nicht.

Krüger
Lemke
Czub

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