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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: XII ZR 110/07
Herabsetzung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung der Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10411
Aktenzeichen: XII ZR 110/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 24.11.2006 - AZ: 22 O 318/06

OLG Stuttgart - 16.07.2007 - AZ: 5 U 214/06

Fundstelle:

GuT 2010, 128

BGH, 27.01.2010 - XII ZR 110/07

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2010
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Dose und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina sowie
die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:

Tenor:

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 EUR.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.

2

Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 EUR.

3

Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

Dose
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Schilling

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