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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 StR 498/09
Unbegründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10929
Aktenzeichen: 2 StR 498/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub u. a.

BGH, 27.01.2010 - 2 StR 498/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt - wie er in dem auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage näher ausgeführt hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochtenen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-) Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing
van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

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