Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: XI ZR 306/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Haftung des vor dem 7. April 2003 einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR beigetretenen Gesellschafters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10357
Aktenzeichen: XI ZR 306/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 18.10.2006 - AZ: 19 O 223/05

OLG Düsseldorf - 19.09.2008 - AZ: I-16 U 248/06

BGH, 26.01.2010 - XI ZR 306/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage der Haftung des vor dem 7. April 2003 einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR beigetretenen Gesellschafters ist in der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. u.a. BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341, 358 f.; 150, 1, 4 ff.; 154, 370, 372 ff.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, Tz. 14 ff.; vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Tz. 34 ff.; vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128, Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, Tz. 18 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 933.968,58 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.