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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 4 StR 471/09
Verwerfung der Revision aufgrund einer fehlenden Nachteilhaftigkeit für den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11079
Aktenzeichen: 4 StR 471/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 28.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 26.01.2010 - 4 StR 471/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Januar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldund Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

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