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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 3 StR 523/09
Verwerfung eines Revisionsantrags mangels Rechtsfehlerhaftigkeit zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10365
Aktenzeichen: 3 StR 523/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 09.06.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 165

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Betrug

BGH, 26.01.2010 - 3 StR 523/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m.w.N.).

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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