Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 3 StR 523/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 09.06.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 165
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Betrug
BGH, 26.01.2010 - 3 StR 523/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m.w.N.).
Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer
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