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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2010, Az.: IX ZB 281/08
Erörterung der Sachdienlichkeit im Fall einer nachträglichen Klagehäufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10339
Aktenzeichen: IX ZB 281/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 08.02.2008 - AZ: 2/1 O 95/03

OLG Frankfurt am Main - 03.11.2008 - AZ: 10 U 97/08

BGH, 21.01.2010 - IX ZB 281/08

Redaktioneller Leitsatz:

Werden Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht, liegen immer mehrere Streitgegenstände vor.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 21. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.112,63 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

1.

Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu beantwortende Grundsatzfrage, ob immer mehrere Streitgegenstände vorliegen, wenn Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist nicht klärungsbedürftig; sie ist nach allgemeiner Auffassung zu bejahen (BVerfGE 54, 117, 127 [BVerfG 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79]; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rn. 7 und § 263 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. Einl. Rn. 74; Zöller/Greger, a.a.O. § 263 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 263 Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 30. Aufl. Einl. II Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 263 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Streitfall Anhaltspunkte dafür bietet, einen Ausnahmefall anzunehmen.

3

2.

Die Frage, ob im Fall einer nachträglichen Klagehäufung im Sinne von §§ 260, 261 Abs. 2 ZPO unter Umständen die Frage der Sachdienlichkeit anders zu beantworten sein kann als bei einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu verneinen sei. Nach seiner Auffassung fehlt schon eine Entscheidung des Landgerichts über den abgetretenen Anspruch.

4

3.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe den Anspruch aus abgetretenem Recht versehentlich übergangen, ist möglich und verletzt weder das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Übrigen eröffnet ihm diese Verfahrensweise die Möglichkeit, den behaupteten Anspruch nochmals geltend zu machen und hierbei die im vorliegenden Verfahren gegebenen, bei sachlicher Entscheidung über sein Begehren nicht mehr zu korrigierenden Schlüssigkeitsmängel bei der Darlegung des abgetretenen Anspruchs aus §§ 43, 71 Abs. 4 GmbHG zu beseitigen.

5

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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