Beschl. v. 21.01.2010, Az.: III ZR 326/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 24.04.2007 - AZ: 65 O (Baul.) 10/06
OLG Hamm - 17.11.2008 - AZ: 16 U (Baul.) 3/07
Verfahrensgegenstand:
Umlegungsverfahren
BGH, 21.01.2010 - III ZR 326/08
Redaktioneller Leitsatz:
Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil nicht mehr verändert werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen -des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 - 16 U (Baul.) 3/07 - wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Beteiligten zu 1 mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zusätzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte höhere Entschädigung für Wertminderungen der nicht in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung für diese Wertminderungen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren und den im Se-natsbeschluss vom 26. November 2009 ausgeführten Grundsätzen bemisst und Grundlage für die Gegenstandswertfestsetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, nicht mehr verändert werden.
Schlick
Dörr
Wöstmann Seiters
Tombrink
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