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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: IX ZB 58/08
Anforderungen an die Substanziierung eines Zulässigkeitsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10532
Aktenzeichen: IX ZB 58/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neumünster - 11.12.2007 - AZ: 93 IN 57/07

LG Kiel - 25.02.2008 - AZ: 13 T 15/08

BGH - 10.12.2009 - AZ: IX ZB 58/08

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 20.01.2010 - IX ZB 58/08

Redaktioneller Leitsatz:

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 20. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in der Beratung am 10. Dezember 2009 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Auf das Vorbringen der Schuldnerin zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde kam es unter diesen Umständen nicht an.

2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes hat für eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde zu gelten.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape Grupp

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