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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: 2 StR 501/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10616
Aktenzeichen: 2 StR 501/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 30.06.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 20.01.2010 - 2 StR 501/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 20. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum einen hat das Landgericht - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der Angeklagten einen minder schweren Fall aufgrund einer Provokation nach § 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich berücksichtigt.

  2. 2.

    Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur versuchten Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten die Angeklagte nicht.

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