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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: VII ZR 162/08
Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns eines Architektenbüros
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11987
Aktenzeichen: VII ZR 162/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 20.06.2007 - AZ: 8 O 23330/05

OLG München - 29.04.2008 - AZ: 18 U 3872/07

BGH - 10.09.2009 - AZ: VII ZR 162/08

BGH, 14.01.2010 - VII ZR 162/08

Redaktioneller Leitsatz:

Handelt es sich bei einem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung zum Hauptantrag, liegt keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 2 GKG vor, sondern Haupt- und Hilfsanspruch betreffen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr. Büttner und Dr. Baukelmann gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger berühmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Gewinn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren als Hauptantrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 EUR zu verurteilen. Unter Aufschlüsselung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und 2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 EUR beziffert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.378.141,93 EUR festgesetzt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag und der Betrag von 10 Mio. Euro gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2) GKG zusammenzurechnen seien.

2

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsichtigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10 Mio. Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde auf 13.378.141,93 EUR erreichen wollen.

II.

3

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Eine Addition des auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem hauptsächlich begehrten Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht.

4

Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der Berufung nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide von ihm genannten Beträge auf den gleichen haftungsbegründenden Tatbestand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalität stütze; es handele sich bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung des gleichen Schadens.

5

Daraus folgt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensberechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsmäßig um die Jahre 2005 und 2006 erweitert hat. Die maximale Höhe des geltend gemachten Schadens sollte davon nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit mindestens 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architektenbüros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in Höhe von 8.419.809,43 EUR anhand der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 behaupteten konkreten Gewinneinbußen. Damit betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Eick
Leupertz

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