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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: V ZA 9/09
Berücksichtigung von Wohngeldrückständen bei der Bemessung der mit einer Revision geltend gemachten Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10100
Aktenzeichen: V ZA 9/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 07.12.2007 - AZ: 22 O 326/07

KG Berlin - 30.06.2009 - AZ: 27 U 19/08

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 14.01.2010 - V ZA 9/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Klägerin bezifferten Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen angegebene Wert von 20.000 EUR maßgeblich.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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