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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: IX ZB 187/07
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten Eigenantrags durch den Schuldner für eine Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10183
Aktenzeichen: IX ZB 187/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aschaffenburg - 20.06.2007 - AZ: IN 290/99

LG Aschaffenburg - 31.08.2007 - AZ: 4 T 161/07

BGH, 14.01.2010 - IX ZB 187/07

Redaktioneller Leitsatz:

Voraussetzung für den Ausspruch einer Restschuldbefreiung ist ein Eigenantrag des Schuldners.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann sowie
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 14. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbefreiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten komme als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wohlverhaltensperiode der Erlass des Verbindungsbeschlusses in Betracht, ist nicht zu Ungunsten des Rechtsbeschwerdeführers fehlerhaft (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1750 Rn. 20).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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