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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: IX ZA 42/09
Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde; Reichweite des Insolvenzbeschlags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10619
Aktenzeichen: IX ZA 42/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 31.03.2009 - AZ: 8291 IK 1703/07

LG Nürnberg - 26.10.2009 - AZ: 11 T 3823/09

Fundstelle:

InsbürO 2010, 159

BGH, 14.01.2010 - IX ZA 42/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Schuldner einen Betrag für eigene Zwecke verbraucht und damit dem Insolvenzbeschlag entzogen, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Pfändungsschutz.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

1.

Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht berufen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entsprechend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2009 § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5).

3

2.

Nach diesen Grundsätzen kommt zugunsten des Schuldners die Gewährung von Pfändungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenzbeschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfändungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfändungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfolgenden Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen für die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung ergeben, ist innerhalb des insoweit maßgeblichen Verfahrens zu klären.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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