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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: IX ZB 232/09
Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidungen eines Beschwerdegerichte aufgrund fehlender Unterzeichnung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10081
Aktenzeichen: IX ZB 232/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 08.07.2009 - AZ: 137 C 22/09

LG Köln - 27.08.2009 - AZ: 11 T 189/09

BGH, 13.01.2010 - IX ZB 232/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Gericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Klägers vom 11. September 2009 kann nur als Rechtsbeschwerde behandelt werden, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts in Zivilsachen nicht gibt. Als solche ist es indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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