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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: IV ZB 32/09
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde aufgrund nicht fristgerechter Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11991
Aktenzeichen: IV ZB 32/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Borna - 18.05.2009 - AZ: 9 C 400/09

LG Leipzig - 19.08.2009 - AZ: 3 S 283/09

nachgehend:

BGH - 21.04.2010 - AZ: IV ZB 32/09

BGH, 13.01.2010 - IV ZB 32/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
durch
den Richter Seiffert als Vorsitzenden,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird - soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet - als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO).

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.300 EUR

Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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