Beschl. v. 13.01.2010, Az.: IV ZB 32/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Borna - 18.05.2009 - AZ: 9 C 400/09
LG Leipzig - 19.08.2009 - AZ: 3 S 283/09
nachgehend:
BGH, 13.01.2010 - IV ZB 32/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
durch
den Richter Seiffert als Vorsitzenden,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird - soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet - als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.300 EUR
Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
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