Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 493/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 13.01.2010 - 5 StR 493/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) - Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).
Basdorf
Raum
Schaal
Scheider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.