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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 493/09
Ausnehmen der Nichtanwendung des § 64 Strafgesetzbuch (StGB) von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10134
Aktenzeichen: 5 StR 493/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 13.01.2010 - 5 StR 493/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) - Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).

Basdorf
Raum
Schaal
Scheider
König

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