Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 2 StR 487/09
Anordnung der Vollziehung von einem Jahr einer erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10170
Aktenzeichen: 2 StR 487/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 13.01.2010 - 2 StR 487/09

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen einer Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB ist die vom Angeklagten bereits erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 292/09 m.w.N.).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.