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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 2 ARs 591/09
Übertragung einer Rechtssache an ein anderes Gericht trotz größeren Reiseaufwands und Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10055
Aktenzeichen: 2 ARs 591/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erding - AZ: 2 AR 368/09

Rechtsgrundlage:

§ 12 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht

BGH, 13.01.2010 - 2 ARs 591/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO kann auch aus Kostengründen gerechtfertigt sein.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zittau übertragen.

Gründe

1

Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten verbundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl

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