Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 2 ARs 591/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Erding - AZ: 2 AR 368/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht
BGH, 13.01.2010 - 2 ARs 591/09
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO kann auch aus Kostengründen gerechtfertigt sein.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zittau übertragen.
Gründe
Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten verbundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.