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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 5 StR 516/09
Revision gegen die Verurteilung wegen des Aufbewahrens der Sprengstoffe und der Munition
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10152
Aktenzeichen: 5 StR 516/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 31.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen u.a. -

BGH, 12.01.2010 - 5 StR 516/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz allerdings missverständlicher Wendungen (vgl. u.a. S. 7, 8) hat das Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition während des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den Umstand, dass er die genannten Gegenstände am Tag der Durchsuchung vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer maßgebend darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdrücklichen Hinweise des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der maßvollen Freiheitsstrafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklagten Handlungsteile zur Last gelegt, für die wegen des Urteils vom 8. Oktober 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob - entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts - die Durchsuchung vom 4. Dezember 2005 eine Zäsurwirkung auszulösen geeignet sein könnte, nach der von da an eine neue prozessuale Tat begonnen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 446).

Basdorf
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