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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 5 StR 501/09
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10140
Aktenzeichen: 5 StR 501/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 06.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 12.01.2010 - 5 StR 501/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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