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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2010, Az.: I ZR 213/07
Klare und eindeutige Angabe von Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel in einem Werbespot
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10138
Aktenzeichen: I ZR 213/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.07.2006 - AZ: 97 O 21/06

KG Berlin - 23.11.2007 - AZ: 5 U 143/06

BGH, 07.01.2010 - I ZR 213/07

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen für das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot gemachten Angabe

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nicht in einer den Erfordernissen des § 4 Nr. 5 UWG entsprechenden Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch

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